Die Schule hat die Aufgabe, diese Kinder zu identifizieren. Im Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) der Landesregierung von 1991 und in den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz 2007wurde letztmalig festgelegt, wie die Schule sie zu fördern hat. Es sind allgemein „Schülerinnen und Schüler, bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens beobachtet werden“ (RdErl. D. Kultusministeriums v. 19.7.1991)
Nein. Diese Diagnose ist im schulischen Kontext nicht nötig. Anspruch auf Förderung in der Schule haben alle Kinder, bei denen „besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ festgestellt werden. Die Schule ist in der Pflicht, diese Kinder zu fördern. Der Erlass verwendet für diese Kinder das Kürzel „LRS“ (Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten), was häufig zu Verwechslungen mit einer medizinischen Diagnose „LRS“ (Lese-Rechtschreib-Störung) nach ICD-10 (International Classification of Diseases) führt.
Die Schule, d.h. insbesondere die Lehrkraft für das Fach Deutsch / Sprache stellt fest, ob ein Kind besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens hat. In Rücksprache mit der Klassenkonferenz wird entschieden, welche Schülerinnen und Schüler zusätzliche Fördermaßnahmen bekommen. Dies kann auch auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen. (Erlass, Abs. 3.2).
Die Diagnose erfolgt in der Regel über die Beobachtung und Reflexion des Deutschunterrichts. Eine standardisierte Testdiagnostik ist nicht vorgeschrieben. Auch ein externes ärztliches oder psychologisches Gutachten ist nicht notwendig. In unklaren Einzelfällen kann die Lehrkraft sich Hilfe bei der Diagnose durch eine im Lese - und Rechtschreiblernprozess erfahrene Lehrkraft oder die Regionale Schulberatungsstelle holen.
„Zusätzliche Fördermaßnahmen kommen in Betracht für Schülerinnen und Schüler
Zur „Analyse der Lernsituation“ gehört lt. Erlass (Abs. 2.1) auch die Kenntnis über das Bedingungsgefüge, indem die Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens stehen, um den Ansatzpunkt für die adäquate Förderung zu finden.
sollen beobachtet werden.
Im Fall von Auffälligkeiten, die zumeist die Lehrkräfte im Unterricht beobachten, sollten diese sich mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung setzen und weitere Schritte besprechen, damit die beste Förderung und / oder Hilfe für das Kind gefunden werden kann. Schule, Eltern und ggf. die Regionale Schulberatungsstelle sollten eng zusammenarbeiten und festhalten, wie die Personen an den verschiedenen Stellen je nach ihren Möglichkeiten einen Beitrag zur Verminderung der Beeinträchtigungen des Kindes leisten können und einen kooperativen Förderplan für das Kind aufstellen.
Grundsätzlich sind die Gründe der Schwierigkeiten für den Anspruch auf Förderung und die Anwendung des Erlasses zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens unerheblich.
Dennoch kann es sinnvoll sein, organische Beeinträchtigungen der Wahrnehmung auszuschließen. Dazu ist ein aktueller Hör- und Sehtest notwendig.
Schülerinnen und Schüler werden im Grundschulunterricht individuell gefördert. Das schulische Förderkonzept kann vorsehen, dass
gefördert werden (siehe AO-GS). Auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I haben ein Anrecht auf individuelle Förderung im Rahmen der Ergänzungsstunden, die neben den Kernstunden die Stundentafel ausmachen. (APO-SI, §3) Eltern sollten sich über das Förderkonzept ihrer Schule informieren. Die adäquate Förderung hängt zunächst einmal davon ab, was die Schülerin oder der Schüler benötigt. Darüber, ob zusätzliche Fördermaßnahmen eingeleitet werden entscheidet lt. Erlass (Abs. 3.2) letztendlich die Schulleitung, nachdem sie von der Lehrkraft für Deutsch in Rücksprache mit der Klassenkonferenz über
den zusätzlichen Förderbedarf einzelner Schüler und Schülerinnen informiert wurde. Einen elterlichen Anspruch auf einen solchen Förderkurs gibt es nicht. Die Schule entscheidet nach pädagogischen Erfordernissen über die Gruppenzusammensetzung, Methoden, Materialien, Lehrkrafteinsatz, Zeit und Dauer der Maßnahme. Festgelegt ist allerdings, dass die Förderung kontinuierlich stattfinden soll (Erlass Abs. 3). Für alle Schülerinnen und Schüler, bei denen keine ausreichende Leistung (mindestens Note 4) zu erwarten und somit die Versetzung gefährdet ist, werden zum Schulhalbjahr auf Basis der förderdiagnostischen Beobachtung schriftlich individuelle Förderempfehlungen gegeben.
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe haben ein Anrecht auf differenzierte Förderung im Rahmen des normalen Unterrichts. Das bedeutet nicht, dass Fördergruppen eingerichtet werden, sondern dass die Schülerinnen und Schüler individuell im Lernprozess unterstützt werden.
Der Erlass (Abs. 4) formuliert Abweichungen von der üblichen Leistungsfeststellung und -beurteilung mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern eine ihren (trotz besonderer Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens) intellektuellen Fähigkeiten angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und ihre seelische Verfassung zu schützen und die Motivation zu erhalten.
Folgende Möglichkeiten nennt der Erlass zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, der Klassenstufen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10, die aufgrund ihrer besonderen Probleme im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen:
Die Rechtschreibleistungen werden getrennt von den inhaltlichen Lernzielen bewertet und fließen somit nicht
in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach (Mathematik) mit
ein.
Diese Möglichkeit gibt es in der Oberstufe nicht mehr. Hier muss die Rechtschreibleistung berücksichtigt
werden. Die Leistung kann bis zu einer Note herabgestuft werden.
Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens können die unter Punkt b)
genannten Möglichkeiten ebenfalls gewährt werden (vgl. Grundsätze KMK).
Die Lehrkraft kann unter Information der Erziehungsberechtigten im Einzelfall
Die Formulierung im Erlass lautet:
„Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zurückhaltend zu
gewichten.3 In den Zeugnissen kann in der Rubrik ‚Bemerkungen’ aufgenommen werden, dass die Schülerin
oder der Schüler an einer zusätzlichen Lese- und/oder Rechtschreib- Fördermaßnahme teilgenommen hat.“
Die KMK-Grundsätze (Seite 4) gehen darüber hinaus:
„In Zeugnissen kann vor allem in der Grundschule in besonders begründeten Ausnahmefällen auf die
Bewertung der Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zeitweise verzichtet werden. (…) Die
Leistungsbewertung enthält vor allem in der Primarstufe immer eine pädagogische Komponente. (…)
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind jedoch in geeigneter Weise im
Zeugnis zu vermerken.“
In den neuen Verwaltungsvorschriften zur AO-GS (§ 6, VV 6.3 zu Absatz 3) in NRW vom 18.6.2012 steht noch
weitergehender:
„Soweit der [LRS]-Erlass (…) angewandt wird, kann im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen
und / oder Rechtschreiben verzichtet werden.“
Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen
und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.
Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für
den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht
geeignet zu beurteilen.
Nach Klassenstufe 10 darf von der üblichen Leitungsfeststellung und –beurteilung nicht mehr abgewichen
werden, es bleibt dann nur noch der Nachteilsausgleich. Allerdings besteht für die Schülerin oder den Schüler
die Möglichkeit, wenn die Zeugnisnote „mangelhaft“ droht, freiwillig eine zusätzliche Arbeit anzufertigen,
die, wenn sie hinreichend positiv bewertet werden kann, die Zeugnisnote verbessert.
Im Gegensatz zu Klassenarbeiten wird in Abschlussprüfungen zur Gleichbehandlung der Prüflinge die
Rechtschreibleistung gewertet und es dürfen auch keine anderen Aufgaben gestellt werden. Die Schule kann
jedoch bei besonders schwerer Beeinträchtigung des Lesen und Rechtschreibens auf Anfrage der
Erziehungsberechtigten im Einzelfall einen Nachteilsausgleich für die Prüfungen einer Schülerin/ eines
Schülers bei der Bezirksregierung beantragen. Möglichkeiten für einen Nachteilsausgleich bestehen abhängig
vom Hintergrund der Lese- und Rechtschreibprobleme darin, i.d.R. mehr Zeit einzuräumen, aber auch mit
einem Computer (Editor-Programm) oder in einem separaten Raum schreiben zu lassen oder die Leistungen
mündlich abzufragen. Die Bezirksregierung entscheidet, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich
gewährt wird. Ein erfolgter Nachteilsausgleich wird nicht als Bemerkung ins Abschlusszeugnis aufgenommen.
Bedingung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist der Nachweis der Schule, dass der entsprechende
Erlass bisher durchgängig zur Anwendung kam, d. h. dass eine kontinuierliche schulische Förderung (eine
außerschulische Förderung wird nicht akzeptiert) und eine Berücksichtigung bei der Leistungsbeurteilung
(mindestens der Klasse 10) stattgefunden hat.
(www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/zp10/fragen-und-antworten/)
Ein Nachteilsaugleich ist am Berufskolleg ebenso möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein
Schüler/eine Schülerin seit dem Bekanntwerden der Schwierigkeiten kontinuierlich gefördert wurde.
Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und
Rechtschreiben oder im Rechnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4.12.2003 i.d.F. vom
15.11.2007). Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland. Anlage II zur NS 192. AK.15.11.2007, Bonn
BASS 14 – 01 Nr. 1 Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des
Lesens und Rechtschreibens (LRS). Rderl. d. Kultusministeriums v. 19.7.1991.
BASS 13 – 11 Nr. 1.1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule –
AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2011.
AO-GS Ausbildungsordnung Grundschule 1.7.2012 - Version 11.12.2013
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