Der Kreisdirektor ist die allgemeine Vertretung
des Landrats und für 8 Jahre durch den Kreistag gewählt.
Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen.