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Häusliche Pflege

Häusliche Pflege

Die Pflege findet in der Regel zunächst in der eigenen Häuslichkeit statt und wird von Familienangehörigen, insbesondere bei Hilfebedarfen älterer Menschen und Kinder, übernommen. (Foto: Yuri Arcurs - Fotolia)

Durch die Leistungen der Pflegeversicherung sollen die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Ehrenamtlichen unterstützt werden, damit die pflegebedürftigen Menschen möglichst lange in ihrem Zuhause verbleiben können.
Sofern die Pflege in der Häuslichkeit geleistet wird, können Pflegebedürftige zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen wählen. Zusätzlich können sie niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege durch die Pflegekassen finanziert bekommen.

 
 

Pflegegeld der Pflegeversicherung für häusliche Pflege

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Pflegeversicherung monatlich an Versicherte ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch eine bei der Pflegekasse benannte private Pflegeperson (z. B. Angehörige) sichergestellt ist.
Zur Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist ein halbjährlicher bzw. ab Pfleggrad 4 ein vierteljährlicher Beratungsbesuch notwendig. Dieser kann unter anderem von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden.

Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro
 
 

Sachleistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege (Pflegedienst)

Ist die Unterstützung durch eine private Pflegeperson nicht möglich, können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Dieser wird über die sogenannten Pflegesachleistungen finanziert. Die Pflegekasse rechnet in diesem Fall direkt mit dem Pflegedienst ab. Je nach Pflegegrad variiert auch die Höhe des Sachleistungsbetrags.
Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 761 Euro
Pflegegrad 3 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.200 Euro

Ab dem 01.01.2022 ist es außerdem möglich, auch ohne vorherigen Antrag bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI zu verwenden. Mehrauszahlungen werden verrechnet.

 
 
 

Kombinationsleistungen

Wird die Pflege teilweise von einem Pflegedienst übernommen, die Pflegesachleistung dadurch aber noch nicht ganz ausgeschöpft, dann wird dem Pflegebedürftigen noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Damit können Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

 
 

Pflegezeitgesetz – bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Durch das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, können Beschäftigte nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job für die Pflege ihres Angehörigen aussteigen, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de können alle wichtigen Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgerufen werden.

Weitere Informationen über Leistungen und Angebote für pflegende Angehörige finden Siehier.

 
 

Informationen zum Gesundheitsschutz und Organisation der häuslichen Pflege für pflegende Angehörige der UK NRW - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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