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Versickerung von Niederschlagswasser (Regenwasser) in das Grundwasser

Als Versickerung bezeichnet man die Ableitung von unverschmutztem Niederschlagswasser welches auf Dach- und Hofflächen anfällt aber nicht dem städtischen Abwasserkanal zugeleitet wird, sondern auf dem eigenen Grundstück dem Grundwasser wieder zugeführt wird.
Die nachstehende Reihenfolge von Versickerungsmöglichkeiten ist auch gleichzeitig eine ökologische Rangfolge (Schutzpotenzial für das Grundwasser):

Flächenversickerung über die „belebte Bodenzone“

Muldenversickerung über die „belebte Bodenzone“

Mulden-Rigolenversickerung über die „belebte Bodenzone“

Rohr-Rigolenversickerung

Die Vorteile der Versickerung über die „belebte Bodenzone“ sind das Rückhaltevermögen von eventuell vorhandenen Schmutzstoffen, sowie deren biologischer Abbau (Reinigung) durch die dort vorkommenden Mikroorganismen.
Als „belebte Bodenzone“ bezeichnet man die oberste Mutterbodenschicht bis zu einer Tiefe von ca. 30 cm.

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Grundsätzlich ist das Versickern von Regenwasser in das Grundwasser erlaubnispflichtig da dies eine Benutzung eines Gewässers darstellt. (§§ 2 und 3 des Wasserhaushaltgesetzes –WHG-)
    D.h. um das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser in das Grundwasser versickern zu dürfen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Amt 66) des Kreises Paderborn zu beantragen.
  • Eine weitere Vorraussetzung ist, dass die zuständige Stadt/ Gemeinde dieser Versickerung zustimmen muss. (Grundsätzlich besteht nämlich die Pflicht des Bürgers, dass auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dem Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier Stadt/ Gemeinde) zu überlassen (Überlassungspflicht)). Um versickern zu dürfen muss sich der Antragsteller von dieser Pflicht durch die Stadt/ Gemeinde befreien lassen. Der Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht ist bei der Stadt/ Gemeinde zu stellen (siehe Anlage 2 im Antragsvordruck).
    Diese Freistellung ist bei der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis den Unterlagen immer beizulegen.
  • Die Freistellung von der Überlassungspflicht ist bei allen o.g. Versickerungsarten durch den Bürger bei der zuständigen Stadt/ Gemeinde zu beantragen.


Es gibt eine Ausnahmen von dieser Regelung:

In Baugebieten

Seit ca. 1996 wird bei der Ausweisung von Baugebieten durch die Stadt/ Gemeinde überprüft, ob eine Versickerung von Regenwasser möglich und zulässig ist. Trifft dies zu, wird ein Bebauungsplan aufgestellt, der mögliche Ausführungsarten von Versickerungsanlagen enthält. Mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes sind die beiden o.g. Vorraussetzungen, wasserrechtliche Erlaubnis und Freistellung von der Überlassungspflicht, bereits geregelt. D. h. sofern ein Grundstück in einem entsprechenden Bebauungsplangebiet liegt und es sich um ein reines Wohngebiet handelt, ist die Versickerungsanlage entsprechend der Vorgaben im Bebauungsplan auszuführen (eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis und die Freistellung von der Überlassungspflicht muss in diesem Fall nicht mehr beantragt werden).

Konkrete Auskünfte zu diesen Bebauungsplänen erhält man bei der zuständigen Stadt/ Gemeinde oder dem zuständigen Bauamt. Hier kann auch erfragt werden, ob ein Grundstück in einem entsprechenden Bebauungsplangebiet liegt und ob Vorgaben bezüglich der Versickerung im Bebauungsplan enthalten sind.

Für gewerblich genutzte Grundstücke ist allerdings auch in Bebauungsplangebieten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, da hier die Qualität des zu versickernden Wasser nicht mit der Qualität des Regenwassers aus Wohngebieten vergleichbar ist.

Eine Besonderheit bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stellt die Flächenversickerung dar.

  • Wenn das anfallende Niederschlagswasser über eine sogenannte Flächenversickerung ungezielt in das Grundwasser versickert werden soll (d.h. das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und/ oder Hofflächen wird über eine Grünfläche z.B. Rasen in das Grundwasser versickert). Diese Art der Versickerung ist erlaubnisfrei da hier das anfallende Regenwasser ohne bauliche Anlagen (wie z.B. Rohr-Rigolen, Mulden-Rigolen oder Mulden) dem Grundwasser zu geführt wird. Ebenfalls erlaubnisfrei ist das Versickern von auf Hofflächen anfallendem Niederschlagwasser über Ökopflaster (Sickerpflaster).
  • Auch bei der wasserrechtlich erlaubnisfreien Flächenversickerung gilt:
    Der Antragsteller muss bei der zuständigen Stadt/ Gemeinde die Freistellung von der Überlassungspflicht beantragen. Denn ohne Freistellung durch die Stadt/ Gemeinde darf auch eine erlaubnisfreie Versickerung nicht betrieben werden.


Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Versickerung von Regenwasser auf Grundstücken außerhalb von Baugebieten bzw. im Außenbereich

Liegt ein Grundstück nicht in einem Baugebiet oder im Außenbereich und es ist keine Flächenversickerung geplant (die Versickerung soll z.B. über Rohr-Rigolen, Mulden-Rigolen oder Mulden stattfinden) müssen die konkreten Angaben zur Versickerung durch den Bauherrn beigebracht werden.
Hinweis:

  • Die Versickerungsanlage ist entsprechend den Regeln der Technik (Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zu planen, zu berechnen und nach Erhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend herzustellen. Das Arbeitsblatt ist über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, erhältlich (kostenpflichtig).
    Die Berechnung nach dem Arbeitsblatt A-138 ist durch einen einschlägig erfahrenen Planer bzw. durch ein einschlägig erfahrenes Planungsbüro zu führen und den einzureichenden Antragsunterlagen beizulegen.
  • Der vollständig ausgefüllte und von Bauherr/-in und Planer/-in unterschriebene Antragsvordruck ist mit den erforderlichen o.g. Nachweisen sowie Planunterlagen (Umfang siehe Seite 2 im Antragsvordruck) über die zuständige Stadt/ Gemeinde der Unteren Wasserbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Die Untere Wasserbehörde überprüft die Antragsunterlagen zunächst auf Vollständigkeit und ob die beantragte Versickerung allen rechtlichen und technischen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall wird die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.


Bitte beachten Sie:

1. Mit dem Bau der Versickerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn dem Antragsteller die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt!!!

2. Der Erlaubnisbescheid enthält Auflagen, die beim Bau und Betrieb der Versickerungsanlage einzuhalten sind!!!

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