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29. Juni 2017

Prostituiertenschutzgesetz tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft

Prostituierte müssen sich anmelden und beraten lassen, Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

Prostituiertenschutzgesetz zum 1. Juli 2017 in Kraft (© sdcoret - stock.adobe.com / fotolia) 
Prostituiertenschutzgesetz zum 1. Juli 2017 in Kraft (© sdcoret - stock.adobe.com / fotolia)

Am 1. Juli 2017 tritt bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Lage von Prostituierten zu verbessern. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit anmelden und sollen dabei über ihre rechtliche und soziale Situation (z. B. auch Krankenversicherung, Steuerpflicht, Hilfe in Notsituationen) informiert werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie sich zuvor gesundheitlich beraten lassen. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017. Prostituierte müssen dafür nichts bezahlen: Anmeldung und Beratung sind gebühren- bzw. kostenfrei. Weitere Kernpunkte des ProstSchG: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, braucht dazu eine Erlaubnis des jeweiligen Ordnungsamtes. Geprüft wird dabei auch die Zuverlässigkeit der Betreiberin bzw. des Betreibers. Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe geführt hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Diese ist gebührenpflichtig.

Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden. Die Aufgaben nach dem ProstSchG sind auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden.

Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder verbessern. Auch wer sexuelle Dienstleistungen nur gelegentlich anbietet ist verpflichtet, sich anzumelden.

Auf OWL-Ebene ist eine Zusammenarbeit zur Umsetzung des ProstSschG avisiert, um einheitliche Standards (wie z.B. Inhalte der Anmeldung, gesundheitliche Beratung, Vordrucke….) zu gewährleisten. Dazu waren in den vergangenen Wochen Arbeitsgruppen gebildet worden. Die Stadt Bielefeld hat sich bereit erklärt, die Beratung und Anmeldung von Prostituieren auch für die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn zu übernehmen. Die Erlaubniserteilung für die Betreiber von Prostitutionsbetrieben sowie die Überwachung der Betriebe verbleiben im Rahmen der Gewerbeaufsicht bei den einzelnen Kreisen. Hierfür ist die Zustimmung der politischen Gremien aller beteiligten Kreise und der Stadt Bielefeld erforderlich. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung steht am kommenden Montag, 3. Juli, auf der Tagesordnung der Paderborner Kreistagssitzung.
Der Personalbedarf wird für ganz OWL mit insgesamt 3,7 Stellen kalkuliert, die jährlichen Gesamtkosten betragen, sofern die Kooperation kommt, rund 434.000 Euro. Der Betrag soll auf die beteiligten Kommunen umgelegt werden. Im Entwurf der Vereinbarung ist die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Die einwohnerzahlenbasierte Berechnung berücksichtigt auch, dass rund 70 Prozent der Prostituierten in kurzen zeitlichen Intervallen die Orte wechseln. Der Kreis Paderborn müsste im ersten Jahr Kosten in Höhe von rund 64.000 Euro übernehmen.

Nach Einschätzung der Kreispolizeibehörde Paderborn gehen im Kreisgebiet etwa 135 Personen aus rund 20 verschiedenen, überwiegend europäischen Staaten der Prostitution nach, ohne ihr Gewerbe angemeldet zu haben. Die Dunkelziffer dürfte jedoch wesentlich höher sein.

Prostituiertenschutzgesetz tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft

Alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen müssen sich ab sofort anmelden und gesundheitlich beraten lassen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.


Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige.
  • Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers.

Für die Durchführung der Anmeldung als Prostituierte / Prostituierter und der Gesundheitsberatung ist eine interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Bielefeld beabsichtigt. Nähere Informationen hierzu folgen in Kürze.

Die Anmeldung eines Prostitutionsgewerbes erfolgt zunächst bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt. Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes im Kreis Paderborn wird bei dem Kreisordnungsamt Paderborn beantragt.

Ansprechperson ist hier die Gewerbeordnung, Gewerbe@Kreis-Paderborn.de, 05251/308-3231.


Die wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die Prostitution ausüben:

  •  Prostituierte müssen bundesweit ab dem 1. Juli ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017.
  • Wer erst nach dem 1. Juli 2017 beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Zuständig für die Anmeldung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem die Prostitution vorwiegend ausgeübt wird. Für die Anmeldung entstehen den Prostituierten in NRW keine Gebühren.

  • Bei der Anmeldung muss die Behörde ein Informations- und Beratungs-gespräch mit der oder dem Prostituierten führen. Prostituierte sollen dabei informiert werden über Rechte und Pflichten, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht). Die Informationen sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können.
  • Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
  • Vor der Anmeldung ihrer Tätigkeit, müssen Prostituierte eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt des zuständigen Kreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt wahrnehmen.
    Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.

  • Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21 Jahre oder älter ist.

Die wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben:

  • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
  • Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.
  • Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.


Kondompflicht: Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

 
 
 

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